Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Industriegeschäfte im Inland (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“)

Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für jeden (Liefer-)Rahmenvertrag (nachfolgend „Vertrag“) und sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages (nachfolgend „Einzelvertrag“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Partner“).

    Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns.

    Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

 

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

    Soweit in diesen Verkaufsbedingungen die Schriftform vorgesehen oder verlangt ist, genügt die Textform (§ 126 b BGB) zur Wahrung des Schriftformerfordernisses.

  2. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

  3. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

  4. Wir sind berechtigt, auch diejenigen Lieferabrufe und Bestellungen des Partners, die auf der Grundlage von Verträgen erteilt werden, abzulehnen sowie die Erfüllung bestehender Verträge und Einzelverträge und deren Verlängerung zu verweigern, wenn erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wäre.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kreditwürdigkeit des Partners von unserem Kreditversicherer mit „Hohes Risiko“ oder schlechter bewertet wird, wenn und soweit die uns von unserem Warenkreditversicherer zur Absicherung unserer Forderungen gegen den Partner zur Verfügung gestellte Versicherungssumme bei Annahme des Lieferabrufs oder der Bestellung überschritten würde oder wenn unsere Selbstbeteiligung an einem etwaigen Forderungsausfall des Partners von unserem Warenkreditversicherer nach Abschluss des Vertrages oder Einzelvertrages um mehr als 10 Prozentpunkte gegenüber der Selbstbeteiligung zum Zeitpunkt des Abschlusses angehoben wird.

    Die Regelungen in den Ziffern 6, 25 und 39 sowie § 321 BGB und sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

  5. Wir sind zur fristlosen Kündigung von Verträgen und Einzelverträgen berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unsere unter dem Vertrag begründeten Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet werden – Ziffer 5 Absatz 2 gilt entsprechend - und der Partner trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungsfähigkeit glaubhaft versichert.

    Die Regelungen in den Ziffern 25 und 39 sowie sonstige gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

  6. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

 

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Verträge und Einzelverträge, die unbefristet sind oder eine Laufzeit von mehr als 1 Jahr haben („Langfristverträge“), können wir mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen.

  2. Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

  3. bleibt frei

  4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

    Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

 

Vertraulichkeit

  1. Der Partner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die ge­meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben.

    Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem Partner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden.

    Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.

 

Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellen wir dem Partner Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese unser Eigentum.

 

Muster und Fertigungsmittel

  1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

  2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

  3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

  4. Das Eigentum an Fertigungsmitteln, die wir selbst herstellen oder beschaffen, geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Partner über.

    Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel heraus zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde, etwa zu erstattende Herstellungskosten vollständig gezahlt sind und der Partner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

  5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach gehen die Fertigungsmittel in unser Eigentum über.

  6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel, die im Eigentum des Partners stehen, werden wir nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwenden.

 

Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

 

Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig.

  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufrechnen; mit sonstigen Gegenansprüchen nur, wenn sie rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Partners besteht nur in diesen Grenzen.

  3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen und die Pauschale gemäß § 288 Abs. 2, 5 BGB.

  4. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

  5. Wechsel und Schecks werden nur nach schriftlicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

 

Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhal­tung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 57 vorliegen.

  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

  4. Innerhalb einer Toleranz von bis zu 15 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

Lieferverzug

  1. Genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart.

    Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 57 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, etwa die verspätete Übermittlung von notwendigen Informationen oder Unterlagen, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.

  3. Der Partner ist zum Rücktritt von einem Vertrag oder Einzelvertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

 

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

  2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

  3. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Einzelvertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

  7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

Sachmängel

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 33.

    a.  Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union (EU) und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als deutsche Umsetzungen der EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS 2), 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) sowie der EU-Richtlinie 2000/53/EG.

    Wir werden den Partner über relevante, insbesondere durch die REACH-Verordnung verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Partner abstimmen.

  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

  3. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

  4. Gewährleistungsrechte des Partners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

  7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom einzelnen Kaufvertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

  8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 50 letzter Satz entsprechend.

 

Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

    Schließlich gilt die Haftungsbeschränkung auch nicht, wenn wir mit dem Partner einen Kaufvertrag geschlossen haben und zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind.

  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per;sönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, Epidemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag oder Einzelvertrag, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

 

Von Beckfort & Co. OHG
(Stand: 07/2020)